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   VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488   

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VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488 (https://dejure.org/2018,12647)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488 (https://dejure.org/2018,12647)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. April 2018 - 4 ZB 17.1488 (https://dejure.org/2018,12647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004
    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in Hinsicht auf die Äußerungen eines Gemeinderatsmitglieds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen in Hinsicht auf die Äußerungen eines Gemeinderatsmitglieds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004
    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen eines Gemeinderatsmitglieds; Vorwurf des Belügens; Tatsachenbehauptung; Werturteil; Abgrenzungskriterien; Unterlassungsanspruch; Schmähkritik

  • rechtsportal.de

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004
    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen im Hinblick auf die Äußerungen eines Gemeinderatsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Wie das Verwaltungsgericht (UA S. 10 ff.) in Anlehnung an die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich Tatsachenbehauptungen von Werturteilen dadurch, dass für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist, während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.1994 - 1 BvR 23/94 - BVerfGE 90, 241 = juris Rn. 27 ff.).

    Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.1994 a.a.O. Rn. 29).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Die beanstandete Äußerung ist dabei in dem Gesamtkontext, in dem sie gefallen ist, zu beurteilen und darf nicht aus dem Zusammenhang herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, U.v. 3.2.3009 - VI ZR 36.07 - NJW 2009, 1872 = juris Rn. 11).

    Auch der moralisch schwerwiegende Vorwurf des "dreisten Belügens" stellte unter den gegebenen Umständen noch keine unzulässige Schmähkritik dar, sondern war nur eine besonders drastische Form der Meinungsäußerung (vgl. BGH, U.v. 3.2.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872 = juris; BVerfG, B.v. 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 = juris Rn. 41).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Anderes gilt nur für herabsetzende Äußerungen, die sich als Schmähkritik darstellen, wobei allerdings strenge Maßstäbe gelten (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 - BVerfGE 93, 266/294).
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Das muss auch gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BVerfG, B.v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 - NJW 1983, 1415; BGH, U.v. 29.1.2002 - VI ZR 20.01 - NJW 2002, 1192).
  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Die Annahme einer Schmähung liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 8.2.2017 - 1 BvR 2973/14 - BayVBl 2017, 555 = juris Rn. 14).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Auch der moralisch schwerwiegende Vorwurf des "dreisten Belügens" stellte unter den gegebenen Umständen noch keine unzulässige Schmähkritik dar, sondern war nur eine besonders drastische Form der Meinungsäußerung (vgl. BGH, U.v. 3.2.2009 - VI ZR 36/07 - NJW 2009, 1872 = juris; BVerfG, B.v. 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272 = juris Rn. 41).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, U.v. 16.11.2004 - VI ZR 298.03 - NJW 2005, 279/281 = juris Rn. 23).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Das muss auch gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls wenn sich beide nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (BVerfG, B.v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 - NJW 1983, 1415; BGH, U.v. 29.1.2002 - VI ZR 20.01 - NJW 2002, 1192).
  • OLG Celle, 27.03.2015 - 31 Ss 9/15

    Fehlende Strafbarkeit der Bezeichnung eines Richters als "Lügner" oder

    Auszug aus VGH Bayern, 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488
    Wird ein Gegner im politischen Meinungskampf oder in einer rechtlichen Auseinandersetzung der Lüge bezichtigt, so liegt darin zunächst die Behauptung, er habe die Unwahrheit gesagt; der damit implizit verbundene Vorwurf der Unaufrichtigkeit enthält regelmäßig zugleich ein persönliches Unwerturteil (vgl. OVG LSA, B.v. 25.2.2016 - 4 M 222/15 - juris Rn. 40; vgl. auch LG München I, U.v. 11.2.2011 - 25 O 12665/10 - juris Rn. 35, zum Vorwurf, der Verwalter einer WEG habe "mehrfach belogen und betrogen"; zum Lügenvorwurf ferner OLG Hamm, U.v. 20.9.1995 - 3 U 116/95 - juris; OLG Celle, U.v. 27.3.2015 - 31 Ss 9/15 - juris Rn. 34 ff., zur Bezeichnung eines Richters als "Lügner und Kriminellen" im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde).
  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

  • VGH Bayern, 24.05.2006 - 4 CE 06.1217
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15

    Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für die Beurteilung

  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010

    Anspruch auf Widerruf der Erklärung des Bürgermeisters in einer

  • LG München I, 11.02.2011 - 25 O 12665/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unterlassungsansprüche bei ehrkränkenden

  • OLG Hamm, 20.09.1995 - 3 U 116/95
  • ArbG Düsseldorf, 06.04.2020 - 14 Ca 5677/19

    Unterlassungsklage Kötter gegen ver.di

    Die Ausrichtung am konkreten Kontext führt dann dazu, dass die immanenten Tatsachenbehauptungen nicht herausgefiltert und selbständig beurteilt werden dürfen (vgl. BayObLG, Beschl.v. 13.7.2001 - 1St RR 75/01; VGH München, Beschl. v. 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2002 - 14 U 67/02).

    Wird jemand im Rahmen einer Auseinandersetzung der Lüge bezichtigt, so liegt darin - neben der Behauptung, er habe (bewusst) die Unwahrheit gesagt, die der Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist - der damit implizit verbundene Vorwurf der Unaufrichtigkeit und somit zugleich ein persönliches Unwerturteil über das Verhalten des Betroffenen und damit ein Werturteil (vgl. VGH München, Beschl. v. 24.04.2018 - 4 ZB 17.1488; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.02.2016 - 4 M 222/15; OLG Hamm, Urt. v. 20.09.1995 - 3 U 116/95; OLG Celle, Urt .v. 27.03.2015 - 31 Ss 9/15).

  • OVG Saarland, 04.04.2019 - 2 A 244/18

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen eines Stadtratsmitglieds

    Er bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Beklagten nach Maßgabe seines Vorbringens und verweist auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 24.4.2018 - 4 ZB 17.1488 -.
  • VGH Bayern, 29.01.2020 - 4 B 19.1354

    Zur Äußerungsbefugnis eines Amtsträgers bei der Erfüllung kommunaler

    Maßgebend ist insoweit weder die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil (dazu BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 4 ZB 17.1488 - juris Rn. 14 m.w.N.), noch die vom Kläger betonte - angesichts der strengen Maßstäbe ohne Weiteres zu verneinende - Frage des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. dazu BVerfG, B.v. 26.6.1990 - 1 BvR 1165/89 - BVerfGE 82, 272; B.v. 14.6.2019 - 1 BvR 2433/17 - DVBl 2020, 43 Rn. 18 m.w.N.).
  • VG München, 17.10.2022 - M 7 E 22.898

    Unterlassungsanspruch gegenüber amtlichen Äußerungen eines Bürgermeisters

    Auch wenn Amtsträgern, soweit sie sich in dieser Eigenschaft äußern, das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zukommt, gilt die genannte Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil auch für amtliche Äußerungen (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 4 ZB 17.1488 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

    Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie als Werturteil in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 4 ZB 17.1488 - juris Rn. 14 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 24.09.2019 - 4 CE 19.337

    Leserbrief des ersten Bürgermeisters als amtliche Äußerung

    So geht es bei den maßgeblichen Passagen .c:les Leserbriefs im Kern nicht vorrangig um das Herausstellen bestimmter Tatsachen, sondern um die Schlussfolgerungen aus ihnen, so dass der Meinungscharakter überwiegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 - 4 ZB 17.1488 - juris Rn. 16).
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